Allgemeine Geschäftsbedingungen

visio personaldienstleistungen

1. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unser Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Entleiher. Er hat den Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.

3. Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz : Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, da die nach § 3 Abs.1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen vorliegen, d. h., visio personaldienstleistungen GmbH & Co. KG wendet den gültigen Tarifvertrag an.

4. Wir sind während der Laufzeit des Vertrages aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen zum Austausch unserer Mitarbeiter berechtigt, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden. Die zulässige, ununterbrochene Einsatzdauer eines Mitarbeiters bei demselben Entleiher ist ist auf maximal 18 Monate beschränkt.

5. Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z. B Ungültigkeit der Arbeitspapiere, Krankheit)ist der Verleiher nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.

6. Unsere Mitarbeiter sind bei der VBG versichert. Der Kunde verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall (§8 SGB VII) unserer Mitarbeiter unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Der Kunde hat die Unfalluntersuchung zu unterstützen und die Besichtigung des Unfallortes durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Verleihers zu ermöglichen.

7. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
Der Entleiher räumt dem Verleiher nach Absprache ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich dieser von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

8. Der Verleiher steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Tätigkeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Unsere Haftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

9. Soweit eine Haftung des Verleihers gegeben ist, besteht diese nur, soweit der Schaden durch die bestehende Haftpflichtversicherung (Sachschäden bis EUR 3.000.000,- Personenschäden bis EUR 3.000.000,-, Schäden durch Umwelteinwirkung EUR 1.000.000,-) abgedeckt ist.

10. Der Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit uns das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. In diesem Falle werden die ersten 4 Stunden nicht berechnet.

11. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor.

12. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.

13. Der Entleiher ist verpflichtet, die geleisteten Stunden der entliehenen Mitarbeiter, auf den vorgelegten Stundennachweisender durch Unterschrift wöchentlich zu bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.

14. Unsere Rechnungen werden wöchentlich auf Grund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

15. Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

16. Soweit der Entleiher gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Gestellung von vereinbarten, spezifischen Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

17. Kommt zwischen einem Kunden / Interessenten und einem von visio personaldienstleistungen GmbH & Co. KG vermittelten Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung zustande, ist eine Vermittlungsprovision an visio personaldienstleistungen GmbH & CO. KG zu zahlen. Im Falle einer vorherigen Arbeitnehmerüberlassung gelten die Bestimmungen des Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Kunden und visio personaldienstleistungen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Maße provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden / Interessenten und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die hierfür notwendigen Angaben hat der Kunde / Interessent der visio personaldienstleistungen GmbH & Co. KG auf Verlangen mitzuteilen. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden / Interessenten und dem Arbeitnehmer 2,5 Bruttomonatsgehälter und ist bei Abschluß des Arbeitsvertrages fällig.

18. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bochum. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

19. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

Stand: April 2017